Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesbeamtenversorgungsgesetz

LBeamtVG NRW

§ 86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/86#abs-1 (1) Die Versorgungsbezüge der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sind für die zukünftige Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBeamtVG%20NRW/86#abs-2 (2) § 85 Absatz 3 Satz 1 gilt im Fall des § 33 Absatz 5 Satz 1 entsprechend, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2016 entfallen ist.

§ 85 § 87